Das Lkw-Fahrverbot gilt für den Bereich innerhalb folgender Straßen: Schönhauser Straße – Verlängerung Marktstraße – Verlängerung Bischofsweg – Am Vorgebirgstor – Verlängerung Pohligstraße – Verlängerung Weißhausstraße – Verlängerung Universitätsstraße – Verlängerung Innere Kanalstraße – Verlängerung Auffahrt Zoobrücke – einschließlich Rheinuferstraße.
Die aufgeführten Straßen selbst sind, bis auf die Rheinuferstraße, von dem Fahrverbot nicht erfasst. Eine Einfahrt in diesen Bereich über die Deutzer Brücke und die Severinsbrücke ist nicht möglich. Die Zufahrt zum Großmarkt in Köln-Raderberg bleibt frei.
An Weiberfastnacht (20. Februar 2020) sowie an den beiden Tagen mit großen Karnevalsumzügen Sonntag und Rosenmontag (23./24. Februar 2020) werden wir für die Innenstadt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen verhängen. Diese Maßnahme wurden gemeinsam mit der Polizei abgestimmt, um die Sicherheit der Teilnehmenden an den Umzügen und der Gäste zu erhöhen.
Das Fahrverbot an Karneval gilt für Lastkraftwagen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und ist gültig am
Ausnahmegenehmigungen von diesem Fahrverbot können bis spätestens Mittwoch, 19. Februar, 12.00 Uhr, beim
Amt für öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln,
beantragt werden.
Einen entsprechenden Antragsvordruck mit Hinweisen und Erläuterungen können Sie herunterladen, per Fax unter +49 (0) 2 21/2 21-2 61 30 oder telefonisch unter +49 (0) 2 21/2 21-2 63 35 anfordern.
Quelle: Stadt Köln – Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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