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Stadt Köln: Keine Kurzen für Kurze

Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

Mit unserer Kampagne „Keine Kurzen für Kurze“ wollen wir Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs schützen!

Riskantes Trinken unter Jugendlichen ist ein ernst zu nehmendes Thema. Zunehmend ist auch eine erhöhte Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen. Alkohol wirkt in geringen Mengen anregend und stimmungssteigernd. Hemmungen und Ängste werden weniger stark wahrgenommen. Daher scheint die Kontakt- und Kommunikationsbereitschaft vorübergehend erhöht.

Jugendliche sind gefährdet, da sie Alkohol trinken, um:

  • soziale Ängste zu verringern
  • die eigene „Stimmung“ zu verbessern
  • Geselligkeit herzustellen
  • Ärger hinunterzuspülen
  • das Empfinden von Sinnlosigkeit zu vertreiben
  • ihren Selbstwert zu steigern

Helfen Sie mit, Kinder und Jugendliche zu schützen

  • Geben Sie keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus.
  • Keine Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, auch keine Liköre.
  • Keine Alkopops an Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Alkopops müssen mit folgendem Hinweis versehen sein: „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“.

Insbesondere den Einzelhandel und die Gaststätten fordern wir auf, auf folgende Punkte besonders zu achten:

  • Lassen Sie sich im Zweifel den Ausweis zeigen.
  • Verweigern Sie unter gegebenen Umständen den Verkauf von Alkohol.
  • Machen Sie deutlich, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche laut Gesetz nicht erlaubt ist.
  • Bieten Sie in Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk nicht teurer an als das billigste alkoholische Getränk. So sieht es das Gaststättengesetz vor.
  • Kommen Sie der gesetzlichen Auflage nach und hängen Sie das aktuelle Jugendschutzgesetz und die für den jeweiligen Gewerbebetrieb geltenden Vorschriften gut sichtbar auf.

Bußgelder und Strafen

Wenn Sie gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen, können wir ein Bußgeld von bis zu € 50.000,00 verhängen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen können wir neben dem Bußgeld auch die Schließung Ihres Betriebes anordnen (§ 28 Absatz 5 Jugendschutzgesetz). Vorsätzliche Verstöße aus Gewinnsucht oder bei beharrlicher Wiederholung können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer erhöhten Geldstrafe bestraft werden (§ 27 Absatz 2 Jugendschutzgesetz).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für öffentliche Ordnung unter +49 (0) 2 21/2 21-3 20 00.

Quelle und Grafik: Stadt Köln – Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: https://www.stadt-koeln.de/artikel/03156/index.html